WHISTLEBLOWING

WAS IST WHISTLEBLOWING?

Die neue Gesetzgebung über Whistleblowing (Gesetzesdekret Nr. 24 vom 10. März 2023) regelt den Schutz von Personen, die Verstöße gegen nationales oder EU-Recht melden, von denen sie im Rahmen ihrer Arbeit Kenntnis erlangt haben.
Die vorgenannten Verstöße können in folgender Weise gemeldet werden:

  • interner Kanal;
  • externer Kanal (ANAC);
  • öffentliche Verbreitung;
  • Meldung an die Justiz- oder Steuer- und Finanzbehörden


Die Hypo Vorarlberg Leasing S.p.A. hat einen eigenen internen Kanal für die Meldung solcher Verhaltensweisen eingerichtet.
Die Hypo Vorarlberg Leasing S.p.A. garantiert die Vertraulichkeit der persönlichen Daten des Hinweisgebers und den Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen. Die Schutzmaßnahmen erstrecken sich auch auf an der Meldung beteiligte Dritte.

WER EINE MELDUNG MACHEN KANN

Berichte können von folgenden Personen erstellt werden:

  • Mitarbeiter der Hypo Vorarlberg Leasing S.p.A., einschließlich derer im Probeverhältnis;
  • Selbstständige, einschließlich der in Kapitel I des Gesetzes Nr. 81/2017 genannten Personen, die für die Hypo Vorarlberg Leasing S.p.A. arbeiten;
  • Personen, die mit der Hypo Vorarlberg Leasing S.p.A. Agentur-, Handelsvertreter- und sonstige Kooperationsbeziehungen unterhalten, die zu einer kontinuierlichen und koordinierten, überwiegend persönlich ausgeübten Tätigkeit führen, auch wenn sie nicht untergeordneter Natur sind;
  • Inhaber von Arbeitsverhältnissen im Sinne von Art. 2 des Gesetzesdekrets 81/2015, die für die Hypo Vorarlberg Leasing SpA tätig sind;
  • Angestellte und Mitarbeiter von Unternehmen, die für die Hypo Vorarlberg Leasing AG Waren liefern oder Dienstleistungen erbringen und Arbeiten ausführen;
  • Freiberufler und Berater, die für die Hypo Vorarlberg Leasing SpA tätig sind;
  • Freiwillige und Praktikanten, bezahlte und unbezahlte, die der Gesellschaft dienen;
  • Gesellschafter und Personen mit Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder Vertretungsfunktionen zugunsten der Hypo Vorarlberg Leasing AG, auch wenn diese Funktionen rein faktisch ausgeübt werden.


WAS GEMELDET WERDEN KANN
 

  • Verwaltungs-, Rechnungslegungs-, zivil- oder strafrechtliche Verstöße;
  • Verstöße gegen das Organisations- und Verwaltungsmodell gemäß Gesetzesdekret 231/2001;
  • Straftaten, die in den Anwendungsbereich von EU- oder nationaler Rechtsakte fallen, die sich auf folgende Bereiche beziehen: öffentliches Auftragswesen, Finanzdienstleistungen, -produkte und -märkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Produktsicherheit und -konformität, Verkehrssicherheit, Umweltschutz, Strahlenschutz und nukleare Sicherheit, Lebens- und Futtermittelsicherheit sowie Tiergesundheit und Tierschutz, öffentliche Gesundheit, Verbraucherschutz, Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten sowie Sicherheit der Netze und der Informationssysteme;
  • Handlungen oder Unterlassungen, die die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen;
  • Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt;
  • Handlungen oder Verhaltensweisen, die den Zweck oder das Ziel der Bestimmungen der Rechtsakte der Union vereiteln.


Whistleblowing-Kanäle sind nicht für die Meldung von Kundenbeschwerden gedacht.

WIE MAN EINE MELDUNG VORNIMMT

Melden Sie der Hypo Vorarlberg Leasing S.p.A. einen Verstoß
(interner Meldekanal)

Über die Secure Blowing Plattform ist es möglich, eine Meldung in schriftlicher Form oder eine mündliche Meldung durch Aufzeichnung einer Sprachnachricht abzugeben. Die Meldung wird von den Mitgliedern der Aufsichtsstelle laut D.Lgs. 231/2001 (ODV) der Hypo Vorarlberg Leasing SpA bearbeitet.
Die Secure Blowing-Plattform garantiert in Übereinstimmung mit der geltenden Gesetzgebung die Vertraulichkeit der meldenden Person sowie des Inhalts der Meldung und der zugehörigen Dokumentation.
Weitere Einzelheiten über den Zugang und die Nutzung der Plattform finden Sie im Benutzerhandbuch in der Plattform selbst.

 

 

Bei der Meldung ist es erforderlich, dies anzugeben:

  1. die Angaben des Melders;
  2. die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen sich das gemeldete Ereignis ereignet hat;
  3. Beschreibung des Sachverhalts;
  4. Angaben zur Person oder andere Elemente, die eine Identifizierung der Person ermöglichen, der die gemeldeten Tatsachen zuzuordnen sind.

Es wird empfohlen, Unterlagen beizufügen, die für die Feststellung des Sachverhalts, der Gegenstand des Berichts ist, von Nutzen sein können, sowie die Angabe anderer Personen, die davon Kenntnis haben könnten.
Innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt stellt die Secure Blowing-Plattform der meldenden Person eine Empfangsbestätigung für die Meldung aus.
Die Aufsichtsstelle laut D.Lgs. 231/2001 steht in Kontakt mit der meldenden Person und kann von dieser bei Bedarf ergänzende Informationen verlangen.
Die Aufsichtsstelle laut D.Lgs. 231/2001 erstattet innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Information eine Rückmeldung.

Andere Meldekanäle
(externe Meldekanäle)

Es besteht die Möglichkeit, an die Nationale Antikorruptionsbehörde (ANAC) eine sogenannte externe Meldung zu richten, wie auf der Website der Einrichtung vorgesehen, wenn zum Zeitpunkt der Meldung eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • der interne Meldeweg im eigenen Arbeitsumfeld nicht wie vorgeschrieben eingeräumt werden soll, oder der Meldeweg nicht aktiv ist oder, selbst wenn er aktiviert ist, nicht den Vorschriften entspricht;
  • die meldende Person hat bereits eine interne Meldung gemacht, die nicht weiterverfolgt wurde;
  • die Person, die die Meldung macht, berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass eine interne Meldung nicht wirksam weiterverfolgt werden würde oder dass die Meldung das Risiko von Vergeltungsmaßnahmen nach sich ziehen könnte;
  • die meldende Person begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass der Verstoß eine unmittelbare oder offensichtliche Gefahr für das öffentliche Interesse darstellen kann.

Darüber hinaus sieht das Gesetz die Möglichkeit einer öffentlichen Bekanntgabe (über die Presse, elektronische Medien oder Medien, die eine große Anzahl von Menschen erreichen können) vor. In diesem Fall genießt die meldende Person den Schutz der Gesetzesverordnung 24/2023, wenn sie zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe

  • im Voraus eine interne und externe Meldung erstattet hat oder direkt eine externen Meldung eingereicht hat und innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Antwort auf die geplanten oder ergriffenen Maßnahmen zur Weiterverfolgung der Meldungen erhalten hat;
  • berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass der Verstoß eine unmittelbare oder offensichtliche Gefahr für das öffentliche Interesse darstellen kann;
  • berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass eine externe Meldung das Risiko von Vergeltungsmaßnahmen birgt oder aufgrund der besonderen Umstände des Falles nicht wirksam weiterverfolgt werden kann, z. B. wenn Beweise unterschlagen oder vernichtet werden könnten oder wenn die begründete Befürchtung besteht, dass der Empfänger der Meldung mit dem Rechtsbrecher zusammenarbeitet oder an der Rechtsverletzung beteiligt ist.